Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung der Software „OWNER TIME“ durch Hausverwaltungen
PZI Smartinvest GmbH, Osterdeich 18, 28203 Bremen
(nachfolgend „PZI“ genannt)
Präambel
PZI vertreibt die Software „OWNER TIME“ („Software“). Die Software wird als Cloud-Lösung (Software
as a Service/SaaS) angeboten und ermöglicht die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von
Eigentümerversammlungen als digitaler Assistent.
1
Die Nutzung der Software durch Hausverwaltungen („User“) unterliegt en folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Leistungen von PZI
(PZI und User werden gemeinsam nachfolgend auch als die „Parteien“ bezeichnet.)
1.1
Bereitstellung der Software
1.1.1
PZI stellt dem User zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die
Software über das Internet zur Verfügung. Mit der Bereitstellung der Software werden eine
der Bestellung entsprechende Anzahl von Zugangsdaten zum Einsatz der Software
übergeben. Art, Umfang, Übergabezeitpunkt, Übergabeort, Dokumentation und die
Grundgebühr als Grundlage der Wartungskosten ergeben sich aus dem Angebot. Über die
vereinbarten Leistungen hinaus hat der User keinen Anspruch auf eine bestimmte
Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von PZI
bereitzustellenden Leistungen. Der User hat insbesondere keinen Anspruch auf Zugang zu
den Quellcodes der Software.
1.1.2
PZI stellt dem User eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in
elektronischer Form und in deutscher Sprache als PDF-Datei an eine von dem User
benannte E-Mail-Adresse zur Verfügung. Der User ist nicht berechtigt, die Dokumentation
oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
Eine gedruckte Anwenderdokumentation wird nicht geschuldet.
1.1.3
Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software
94,5% im Monatsmittel, d.h. die Software kann bis zu 39,6 Stunden pro Monat nicht
verfügbar sein. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie
Störungen, die nicht im Einflussbereich von PZI liegen (wie insbesondere höhere Gewalt
oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch den User). PZI wird den User nach
Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen.
Allerdings bleibt es PZI ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte
Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und
Betriebssicherheit erforderlich ist.
1.1.4
PZI führt täglich Datensicherungen der Software sowie der vom User hinterlegten Daten
durch, die mindestens 3 Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.
1.1.5
PZI ist ermächtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als
Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.
1.2
Pflege und Wartung
1.2.1
Die Pflege und Wartung der Software obliegen PZI. Die Pflege umfasst:
a) telefonischer Support und – soweit zur Wartung, insbesondere Fehlerbehebung im
konkreten Einzelfall erforderlich – Fernwartung, werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis
17:00 Uhr Ortszeit des Users;
b) die Beseitigung von Fehlern, Mängeln und Störungen der Software auch über den
Gewährleistungszeitraum hinaus;
c) die Lieferung von Softwareanpassungen nebst zugehöriger Dokumentation, die von
PZI während der Vertragslaufzeit zur Beseitigung von Fehlern der Software erstellt
werden (sog. „Patches“);
d) E-Mail-Support bei Fragen zur Installation, Bedienung und Anwendung der
Programme;
e) die Pflege der Software im Rahmen ihrer in der Dokumentation beschriebenen
Funktionen;
f) alle Updates der Software.
1.2.2
Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Angebot und
der Dokumentation. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in der Dokumentation
angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, seinen Lauf unkontrolliert
abbricht oder sich in anderer Weise nicht dokumentationsgerecht verhält und die Nutzung der
Software dadurch verhindert oder beeinträchtigt wird. Sonstige Funktionsbeeinträchtigungen
sind keine Fehler, sondern programmtypische Eigenschaften. Ihre Beseitigung ist nicht
geschuldet. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Beseitigung nur durch
Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms möglich ist.
1.2.3
Auf werktags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Ortszeit von PZI („gewöhnliche Arbeitszeit“)
gemeldeten technischen Fehler wird PZI, priorisiert nach Fehlerklassen, innerhalb von 2
Werktagen reagieren.
1.2.4
Explizit nicht enthalten ist die Pflege und Wartung der folgenden Leistungen:
a) userspezifische Anpassungen;
g) Integration in die Systemumgebung des Users;
h) Wartung von DV-Einheiten und Erstellung oder Überlassung von Programmen;
i) Änderung softwareeigener Eigenschaften;
j) Leistungen außerhalb der unter Ziffer 1.2.3 bezeichneten gewöhnlichen Arbeitszeit,
die zugleich als Wartungsbereitschaftszeit anzusehen ist.
1.3
Erweiterungen, Weiterentwicklungen und Änderungen
1.3.1
Jegliche von PZI an der Software und der Dokumentation vorgenommenen Änderungen,
Neuauflagen, Updates, und Patches sowie sonstige Arbeitsergebnisse von PZI unterliegen
auch diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3.2
PZI wird, die Software regelmäßig gemäß dem Stand der Technik weiterentwickeln und
verbessern. Updates werden direkt nach ihrer Veröffentlichung, mindestens aber einmal pro
Jahr zur Verfügung gestellt. Der User verpflichtet sich, die Software in der aktuellsten zur
Verfügung stehenden Version zu betreiben. Patches sind unmittelbar nach der Verfügbarkeit,
spätestens aber innerhalb 1 Woche in den laufenden Betrieb zu übernehmen. Von PZI zur
Verfügung gestellte Updates sind so schnell als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 2
Wochen in den laufenden Betrieb zu übernehmen. Sofern es Änderungen in den
Kundenschnittstellen geben wird, informiert PZI den User rechtzeitig, mindestens 4 Wochen
vor Bereitstellung über den Inhalt des Updates.
1.3.3
PZI ist berechtigt, der Software jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach
Abschluss des Vertrages von PZI eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders
vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. PZI ist dann aber berechtigt, diese
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt PZI ebenfalls
vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer
zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten.
1.3.4
Durch die Vergütung nicht abgegolten sind Pflegeleistungen für die Software, die durch
Fehlnutzungen des Users entstehen. Dies betrifft insbesondere die Nichteinhaltung der in der
Dokumentation enthaltenen Anweisungen, andere Formen der Fehlbedienung oder durch
fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Veränderung der Software. Derartige
Pflegeleistungen werden als Zusatzleistungen gesondert angeboten und vereinbart.
1.3.5
Zumutbare und unwesentliche Änderungen
PZI ist berechtigt, in einem für den User zumutbaren Maße den Funktionsumfang der
Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen.
Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche
Bestandteile der von PZI zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße
Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu
erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem
Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von PZI vorliegen,
k) die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
l) die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung
geboten ist, oder
m) ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des
Users die betreffende Änderung für den User zumutbar ist.
Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der
Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der Software oder der von PZI zu
erbringenden Leistungen, wird PZI den User über die Änderung mindestens 4 Wochen vor
deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform hinweisen.
1.4
Sonstige Änderungen
PZI ist berechtigt, auch in anderen als in Ziffer 1.3 spezifizierten Fällen Änderungen am
Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert PZI den User über
die geplanten Änderungen 2 Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit
hat der User das Recht, zu erklären, ob sie die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht.
Äußert der User sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. PZI
wird die Vertragspartnerin auf diese Rechtsfolge ihres Schweigens in der
Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der User den Änderungen fristgemäß muss PZI
die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen erbringen.
2
Pflichten des Users
2.1
Mitwirkung, Zugang und Datensicherheit
2.1.1
Als wesentliche Vertragspflichten muss der User alle Informationen feststellen und
übermitteln, die PZI benötigt, um die eigene Leistung vertragsgerecht erbringen zu können.
Dies umfasst insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
a) Bereitstellung von Systemprotokollen und anderen zur Veranschaulichung des
Fehlers geeignete Unterlagen;
n) Fehlerbeschreibungen über die im Angebot angegebenen Kommunikationskanäle
o) Unterstützung bei der Suche nach den Fehlerursachen, Einhaltung der vom User
übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung;
p) Benennung einer Ansprechperson, die zum Empfang und zur Abgabe von
Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit PZI bevollmächtigt ist;
q) Verpflichtung, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu
halten und PZI Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere
Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Users;
PZI ist von ihren Leistungspflichten befreit, solange der User seiner Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt.
2.1.2
Der User ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch
unbefugte Dritte zu sichern. Der User hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu
verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitenden zugänglich machen. Der
User verpflichtet sich, die Mitarbeitenden zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten
zu verpflichten und PZI unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass
die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.
2.1.3
Der User wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden
oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zugreifen und diese verarbeiten, zu deren
Zugriff oder Verarbeitung sie nicht berechtigt ist. Der User wird alle Sicherheitsvorkehrungen,
funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere
Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder
anderweitig umgehen. Der User wird dafür Sorge tragen, dass ihm über die Software
übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computer-
Programmen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet
sind und dass sie keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich
anderer Vertragsparteien oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B.
Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-
Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den
bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von PZI zu
beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.
2.1.4
Der User hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an
PZI übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 2.2.1 ) selbst regelmäßig und
gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die
Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen des Users als auch für diejenigen Daten und
Inhalte, die der User, auf der von PZI bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Der User wird
insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer 2.1.4 beschrieben sichern, zu
deren Aufbewahrung der User gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.
2.1.5
Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt dem User. Sofern PZI dem User
innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels
der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt
es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die der User bei seiner
unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche
Unterstützungsleistungen befreien den User nicht von der Prüfung der Richtigkeit der
jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der
Entscheidungsfindung relevanten Umstände.
2.2
Inhalte, Nutzung der Software, und Sperrung und Auditrecht
2.2.1
Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen
Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch den User an PZI übermittelt oder
innerhalb der Software oder der von PZI bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden
(„Inhalte“) verbleiben bei dem User. Der User räumt PZI an diesen Inhalten ein nicht
ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte
insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem User erforderlich ist. PZI ist
insbesondere dazu berechtigt, die Daten zu Zwecken des Betriebs der Software sowie der
Datensicherung zu vervielfältigen und an ihre Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen,
soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht
übertragbar.
2.2.2
Der User gewährleistet, dass die von ihm gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter
(insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte
etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften)
verstoßen („Verbotene Inhalte“).
2.2.3
PZI ist berechtigt, Verbotene Inhalte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu
sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn PZI hierzu gesetzlich, aufgrund einer
Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung
verpflichtet ist.
2.2.4
Der User gewährleistet, dass er bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren
rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugendschutz-, und
Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird der User die
Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und
vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften
und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher
Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails)
nutzen.
2.2.5
PZI ist berechtigt, den Zugang des Users zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen zu sperren, wenn
a) Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Users missbraucht wurden oder
werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder
werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
r) Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem User
bereitgestellten Software verschafft haben;
s) die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
t) PZI gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
u) der User verbotene Inhalte mit der Software herunterlädt oder
v) der User falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation
zwischen PZI und dem User nicht mehr möglich ist; oder
w) die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für PZI, den User oder Dritte zu
abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
PZI soll dem User die Sperrung einschließlich deren Gründe spätestens 1 Werktag vor
Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen und dem User die Äußerung
zur Sperrung ermöglichen, soweit die Ankündigung und/oder das Abwarten der Äußerung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung
vereinbar ist. PZI entsperrt die Nutzung der Software durch den User, wenn der Grund für die
Sperrung weggefallen ist.
2.2.6
Der User wird es PZI auf PZIs Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz
der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der User die Software qualitativ und
quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der User PZI
Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine
Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch PZI oder eine von
PZI benannte und für den User akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. PZI
darf die Prüfung in den Räumen des Users zu deren regelmäßigen Geschäftszeiten
durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. PZI
wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Users durch die Tätigkeit vor Ort so wenig
wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen
Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße
Nutzung, so trägt der User die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten PZI. Alle
sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.
3
Freistellung
3.1
Der User stellt PZI von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung
der Software durch den User gegenüber PZI geltend machen.
3.2
PZI wird den User unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren
und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur
Verfügung stellen. Zudem wird PZI die Verteidigung entweder dem User überlassen oder in
Absprache mit dieser vornehmen. Insbesondere wird PZI von Dritten geltend gemachte
Ansprüche ohne Rücksprache mit dem User weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die
Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder
behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der User sie zu vertreten hat.
4
Nutzungsrechte
4.1
PZI räumt dem User das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche,
nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß im Wege des Webzugriffs zu
nutzen. Nutzen im Sinne dieser AGB ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder
teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder
Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin
enthaltenen Datenbestände in der durch Zugangsdaten legitimierten Rechnereinheit. Dem
User ist eine Überlassung des Zugriffsrechts auf die Software an Dritte nur nach Zustimmung
von PZI nach den Bestimmungen dieser AGB gestattet. Weitergehende gesetzliche Rechte
des Users bleiben unberührt.
4.2
Sollte der User mit der Zahlung des für die Nutzung der Software vereinbarten Entgeltes aus
Ziffer 5 mehr als 10 Bankarbeitstage in Verzug kommen, behält sich PZI vor, den Zugriff auf
die Software vorübergehend zu sperren.
5
Entgelt und Fälligkeit
5.1
Der User zahlt für die Nutzung der Software an PZI das vereinbarte jährliche Entgelt.
5.2
Die jährlichen Entgelte werden im Voraus fällig. Nach erstmaligem Vertragsschluss wird das
Jahresentgelt zu Beginn des auf den Vertragsschluss folgenden Monats, in den Folge-jahren
im Voraus zu Beginn der neuen Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 6.2 im Wege des SEPA-
Lastschriftverfahrens von einem von dem User beim Vertragsschluss zu benennenden Konto
eingezogen. Der User hat zum Einzugstermin für ausreichende Deckung des benannten
Kontos zu sorgen. Ist das von dem User benannte Konto zum Einzugstermin nicht
ausreichend gedeckt oder widerruft der User den Einzug der Lastschrift oder wird der Einzug
auf sonstige von dem User zu vertretende Weise abgewiesen, kommt der User mit dem
gescheiterten Einzugstermin mit der Zahlung in Verzug.
6
Laufzeit und Kündigung
6.1
Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss und hat eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten
ab Vertragsbeginn. Der Vertrag kann zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3
Monaten ordentlich gekündigt werden.
6.2
Der Vertrag verlängert sich um weitere Vertragslaufzeiten von jeweils 12 Monaten, wenn der
Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch
eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.
6.3
Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt zu jedem Zeitpunkt
unberührt. Für PZI liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
x) Der User nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß das vereinbarte Entgelt zahlt;
y) der User wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch PZI verbotene
Inhalte mit der Software herunterlädt;
z) der User schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt;
oder
aa) der User länger als 30 Tage mit der Zahlung der vereinbarten Entgelte nach Ziffer 5 in
Verzug ist und PZI die Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen zum Inkrafttreten der
Kündigung in Text- oder Schriftform dem User gegenüber angedroht hat.
6.4
Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird PZI sämtliche Inhalte des
Users löschen. PZI ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Inhalte aus Sicherheitsgründen für
einen Zeitraum von 4 Wochen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu
speichern, um den User vor versehentlichem Datenverlust zu bewahren. In diesem Fall gilt
eine zusätzlich abzuschließende Datenschutzvereinbarung für die Zeit der Speicherung der
Sicherheitskopien fort. PZI ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des
Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn PZI hierzu gesetzlich, gerichtlich oder
behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder
soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt
werden.
7
Gewährleistung
7.1
Für kostenlose Leistungen leistet PZI Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im
Übrigen leistet PZI für Mängel bei der Bereitstellung der Software Gewähr nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen.
7.2
Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Funktionsumfang der
Software. Die vereinbarte und nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit des
Lizenzmaterials ergibt aus der an den User übergebenen Dokumentation.
7.3
Sind die von PZI nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird PZI
innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten
Mängelrüge des Users die Leistungen nachbessern. Gelingt es PZI nicht, innerhalb einer
angemessenen Frist durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der
Dokumentation zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem User eine vertragsgerechte
Nutzung der Software möglich ist, kann der User nach Wahl von PZI Minderung des für die
Nutzungsüberlassung des Lizenzmaterials gezahlten Entgeltes oder Ersatzlieferung
verlangen.
7.4
Beim Einsatz von Software Dritter, die PZI zur Nutzung durch den User lizenziert hat, besteht
die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren
Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von
Nutzungsanweisungen, mit denen der User aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann,
um die Software vertragsgemäß zu nutzen.
7.5
Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die PZI zu vertreten hat,
auch innerhalb einer vom User in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl,
kann der User das vereinbarte Entgelt um einen angemessenen Betrag mindern. Der
Minderungsanspruch beschränkt sich auf die Wartungsvergütung für die Dauer des Verzuges
von PZI mit der Mängelbeseitigung.
7.6
Erreicht die Minderung den Höchstbetrag in 2 aufeinander folgenden Monaten oder in 2
Monaten eines Quartals, kann der User den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich
kündigen.
7.7
Der User wird PZI auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Er hat
für die Mängelanzeige eine Fehlerdokumentation nach den Vorgaben von PZI zu erstellen
und PZI zu übergeben. Die Mängelanzeige muss alle dem User vorliegende Informationen
enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch
PZI erforderlich sind. Sachmängelansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn
der Mangel nicht spätestens 12 Monate nach der Bereitstellung bei PZI angezeigt wurde.
Weiterhin wird der User PZI bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer
Weise unterstützen.
7.8
Die Sachmängelansprüche entfallen, wenn die Software nicht den in der Dokumentation
ausgewiesenen Einsatzbedingungen entsprechend eingesetzt wird.
7.9
Die Ansprüche für Wartungsleistungen verjähren innerhalb von 36 Monaten nach Abnahme
der Wartungsleistung bzw. Inbetriebnahme der betreffenden Software im Anschluss an die
Wartungsleistung.
7.10
Für die von dem User geltend gemachten Schadenersatzansprüche gelten die
Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8 .
7.11
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
7.12
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungs-
gesetzes.
8
Schadensersatz und Haftung
8.1
Für kostenlose Leistungen haftet PZI nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen
haftet PZI nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
8.2
PZI haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
8.3
In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet PZI bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren
Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich die
Vertragspartnerin deswegen regelmäßig verlassen darf. PZI hat für ihre Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von € 3 Mio. je Schadensfall für einfach fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden sowie in Höhe von € 300.000 für Vermögensschäden abgeschlossen. Eine Haftung von PZI aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ge-genüber dem User bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vor-hersehbaren Schaden dieses Deckungsbetrages begrenzt.
8.4
PZI haftet im Fall von Ziffer 8.3 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen
Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Datenverlust.
8.5
Die Haftung gemäß der Ziffer 8.3 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.6
Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten
im Sinne der Ziffer 2.2.1 ) sind im Fall von Ziffer 8.3 auf den Betrag der Wiederherstellung der
Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der
Daten durch den User angefallen wäre.
8.7
Der Schadensbetrag ist der Höhe nach begrenzt durch das Entgelt, das der User für die
Nutzungsüberlassung der Software an PZI gezahlt hat.
8.8
Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter/innen,
Mitarbeiter/innen, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von PZI entsprechend. Eine Haftung
von PZI für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter entstehen, ist ausgeschlossen.
8.9
Eine etwaige Haftung von PZI für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche
bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt
unberührt.
8.10
Eine weitergehende Haftung von PZI ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die
verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB
(analog) ausgeschlossen sowie die Haftung für die rechtskonforme Durchführung von
Eigentümerversammlungen ausgeschlossen.
9
Vertraulichkeit und Geheimhaltung
9.1
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche
Informationen“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information
oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der
offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts-
und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken des Vertrags zu
nutzen, und vertraulich zu behandeln. Die empfangende Partei wird angemessene
technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte
Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser AGB gelten
auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die
empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der
empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Dienstleister,
Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten sofern diese Zugang zu
vertraulichen Informationen erhalten.
9.2
Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von PZI insbesondere die Software sowie
sämtliche Technologien von PZI, Auskünfte, die PZI über die Software oder im Rahmen von
Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie der
zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und die vereinbarten Konditionen.
9.3
Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und
Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung des Vertrages
oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder
aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat
die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in
Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in
ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu
unterstützen.
9.4
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der
empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind
oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich
vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die
vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der
empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis
gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten.
Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat
sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.
9.5
Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen
und besteht über die gesamte Laufzeit des Vertrages. Darüber hinaus besteht die
Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von 3 Jahren ab Kündigung oder Ende der
Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht
vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu
behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
9.6
Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen
auf erstes Verlangen von PZI unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben.
PZI kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu
löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von dem User
schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies
die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.
9.7
Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche
Nutzungsrechte. Sämtliche unter dem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
10
Datenschutz
10.1
Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze
einhalten.
10.2
Sofern und soweit PZI im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des
Users im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine
marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO
abschließen.
11
Änderungen dieser AGB
PZI kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 11 mit Wirkung für die Zukunft ändern,
soweit dies erfolgt (a) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher
Anordnungen oder Rechtsprechung, (b) zur Umsetzung geänderter technischer
Anforderungen, (c) zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von PZI, (d) zur
Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (e) zugunsten des Users. Eine
Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen PZI und dem User
nicht zu Lasten des Users verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist
ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert PZI den User mindestens 6 Wochen im
Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Der User
kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem
Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt.
PZI wird den User in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die 6-Wochen-Frist und
die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung
informieren.
12
Abschlussbestimmungen
12.1
Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für diese Schriftformklausel.
12.2
Der User kann gegen Forderungen von PZI nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils
betroffenen Anspruch steht.
12.3
Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich
der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.
12.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf vom 11.4.1980).
12.5
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
dem zwischen den Parteien geschlossenen ist Bremen, vorausgesetzt die Vertragsparteien
sind Kaufleute oder der User hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in
einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat ihren festen Wohnsitz nach Wirksamwerden des
Vertrags ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
12.6
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht
durchsetzbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung in ihr nicht
enthalten sein, werden hiervon die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen
Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht
durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien
eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die so weit wie möglich wirtschaftlich dem
entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser AGB
vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung der Software „OWNER TIME“ durch Wohnungseigentümergemeinschaften
PZI Smartinvest GmbH, Osterdeich 18, 28203 Bremen
(nachfolgend „PZI“ genannt)
Präambel
PZI vertreibt die Software „OWNER TIME“ („Software“). Die Software wird als Cloud-Lösung (Software as a Service / SaaS) angeboten. Die Software ermöglich die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Eigentümerversammlungen als digitaler Assistent.
1
Die Nutzung der Software durch Wohnungseigentümergemeinschaften (im Folgenden: „die Vertragspartnerin“) unterliegt den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
(PZI und die Vertragspartnerin werden gemeinsam nachfolgend auch als die „Parteien“ bezeichnet.)
1.1
Vertragsschluss
1.1.1
PZI unterbreitet der Vertragspartnerin ein Angebot zur Nutzung der Software.
1.1.2
Beschließt die Vertragspartnerin die Nutzung der Software gemäß Angebot von PZI, wird die im Angebot benannte Hausverwaltung der Vertragspartnerin den Nutzungsvertrag (im Folgenden: „der Vertrag“) mit PZI für die Vertragspartnerin unterzeichnen.
1.1.3
Die Vertragspartnerin erhält alle gesetzlich erforderlichen Informationen per E-Mail von PZI.
2
Kontakt
Die Vertragspartnerin kann PZI wie folgt erreichen:
PZI Smartinvest GmbH, Osterdeich 18, 28203 Bremen
team@ownertime.de; 0421 303 22 078.
3
Leistungen von PZI
3.1
Bereitstellung der Software
3.1.1
PZI stellt der Vertragspartnerin zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über das Internet zur Verfügung. Mit der Bereitstellung der Software werden eine der Bestellung entsprechende Anzahl von Zugangsdaten zum Einsatz der Software übergeben. Art, Umfang, Übergabezeitpunkt, Übergabeort, Dokumentation und die Nutzungsgebühr als Grundlage der Nutzung und der Wartungskosten ergeben sich aus dem Angebot. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat die Vertragspartnerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von PZI bereitzustellenden Leistungen. Die Vertragspartnerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.
3.1.2
PZI stellt der Vertragspartnerin eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form und deutscher Sprache als PDF-Datei an eine von der Vertragspartnerin benannte E-Mail-Adresse zur Verfügung. Die Vertragspartnerin ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.
3.1.3
Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 94,5% im Monatsmittel, d.h. die Software kann bis zu 39,6 Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von PZI liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch die Vertragspartnerin). PZI wird die Vertragspartnerin nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es PZI ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.
3.1.4
PZI führt täglich Datensicherungen der Software sowie der von der Vertragspartnerin hinterlegten Daten durch, die mindestens 3 Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.
3.1.5 PZI ist ermächtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.
3.2
Pflege und Wartung
3.2.1
Die Pflege und Wartung der Software obliegen PZI. Die Pflege umfasst:
a) telefonischer Support und – soweit zur Wartung, insbesondere Fehlerbehebung im konkreten Einzelfall erforderlich – Fernwartung, werktags in der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr Ortszeit der Vertragspartnerin;
b) die Beseitigung von Fehlern, Mängeln und Störungen der Software auch über den Gewährleistungszeitraum hinaus;
c) die Lieferung von Softwareanpassungen nebst zugehöriger Dokumentation, die von PZI während der Vertragslaufzeit zur Beseitigung von Fehlern der Software erstellt werden (sog. „Patches“);
d) E-Mail-Support bei Fragen zur Installation, Bedienung und Anwendung der Programme;
e) die Pflege der Software im Rahmen ihrer in der Dokumentation beschriebenen Funktionen;
f) alle Updates der Software.
3.2.2
Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Angebot und der Dokumentation. Ein Fehler liegt vor, wenn das Programm die in der Dokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht dokumentationsgerecht verhält und die Nutzung des Programms dadurch verhindert oder beeinträchtigt wird. Sonstige Funktionsbeeinträchtigungen sind keine Fehler, sondern programmtypische Eigenschaften. Ihre Beseitigung ist nicht geschuldet. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Beseitigung nur durch Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms möglich ist.
3.2.3
Auf die werktags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Ortszeit von PZI („gewöhnliche Arbeitszeit“) gemeldeten Fehler wird PZI, priorisiert nach Fehlerklassen, innerhalb von 2 Werktagen reagieren.
3.2.4
Explizit nicht enthalten ist die Pflege und Wartung der folgenden Leistungen:
a) kundenspezifische Anpassungen;
b) Integration in die Systemumgebung der Vertragspartnerin;
c) Wartung von DV-Einheiten und Erstellung oder Überlassung von Programmen;
d) Änderung softwareeigener Eigenschaften;
e) Leistungen außerhalb der unter Ziffer 3.2.3 bezeichneten gewöhnlichen Arbeitszeit, die zugleich als Wartungsbereitschaftszeit anzusehen ist.
3.3
Erweiterungen, Weiterentwicklungen und Änderungen
3.3.1
Jegliche von PZI an der Software vorgenommenen Änderungen, Neuauflagen, Updates, und Patches sowie sonstige Arbeitsergebnisse von PZI unterliegen auch diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.3.2
PZI wird, die Software regelmäßig gemäß dem Stand der Technik weiterentwickeln und verbessern. Updates werden direkt nach ihrer Veröffentlichung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Verfügung gestellt. PZI wird die Vertragspartnerin über Updates und die Folgen der Nichtdurchführung von Updates informieren. Sofern es Änderungen in den Kundenschnittstellen geben wird, informiert PZI rechtzeitig, mindestens vier 4 Wochen vor Bereitstellung über den Inhalt des Updates.
3.3.3
PZI ist berechtigt, den zu erbringenden Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss des Vertrages von PZI eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. PZI ist dann aber berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt PZI ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten.
3.3.4
Durch die Vergütung nicht abgegolten sind Pflegeleistungen für die Software, die durch Fehlnutzungen der Vertragspartnerin entstehen. Dies betrifft insbesondere die Nichteinhaltung der in der Dokumentation enthaltenen Anweisungen, andere Formen der Fehlbedienung oder durch fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Veränderung der Programme oder der Träger, auf denen sie aufgezeichnet sind, notwendig werden Derartige Pflegeleistungen werden als Zusatzleistungen gesondert angeboten und vereinbart.
3.3.5
Zumutbare und unwesentliche Änderungen
PZI ist berechtigt, in dem für die Vertragspartnerin zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von PZI zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von PZI vorliegen,
b) die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
c) die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
d) ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen der Vertragspartnerin die betreffende Änderung für die Vertragspartnerin zumutbar ist.
Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der Software oder der von PZI zu erbringenden Leistungen, wird PZI die Vertragspartnerin über die Änderung mindestens 4 Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform hinweisen.
3.4
Sonstige Änderungen
PZI ist berechtigt, auch in anderen als in Ziffer 3.3 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert PZI die Vertragspartnerin über die geplanten Änderungen 2 Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat die Vertragspartnerin das Recht, zu erklären, ob sie die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert die Vertragspartnerin sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. PZI wird die Vertragspartnerin auf diese Rechtsfolge ihres Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht die Vertragspartnerin den Änderungen fristgemäß muss PZI die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen erbringen.
4
Pflichten der Vertragspartnerin
4.1
Mitwirkung, Zugang und Datensicherheit
4.1.1
Als wesentliche Vertragspflichten muss die Vertragspartnerin alle Informationen feststellen und übermitteln, die PZI benötigt, um die eigene Leistung vertragsgerecht erbringen zu können. Dies umfasst insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
a) Bereitstellung von Systemprotokollen und anderen zur Veranschaulichung des Fehlers geeignete Unterlagen;
b) Fehlerbeschreibungen über die im Angebot angegebenen Kommunikationskanäle
c) Unterstützung bei der Suche nach den Fehlerursachen, Einhaltung der von der Vertragspartnerin übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung;
d) Benennung einer Ansprechperson, die zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit PZI bevollmächtigt ist;
e) Verpflichtung, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu halten und PZI Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen der Vertragspartnerin;
PZI ist von ihren Leistungspflichten befreit, solange die Vertragspartnerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
4.1.2
Die Vertragspartnerin ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Die Vertragspartnerin hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Die Vertragspartnerin verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und PZI unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.
4.1.3
Die Vertragspartnerin wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zugreifen und diese verarbeiten, zu deren Zugriff oder Verarbeitung sie nicht berechtigt ist. Die Vertragspartnerin wird alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. Die Vertragspartnerin wird dafür Sorge tragen, dass ihre über die Software übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computer-Programmen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet sind und dass sie keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich anderer Vertragspartnerinnen oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B. Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von PZI zu beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.
4.1.4
Die Vertragspartnerin hat ihre im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an PZI übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 4.2.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihr dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen der Vertragspartnerin als auch für diejenigen Daten und Inhalte, die die Vertragspartnerin, auf der von PZI bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Die Vertragspartnerin wird insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer 4.1.4 beschrieben sichern, zu deren Aufbewahrung die Vertragspartnerin gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.
4.1.5
Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt der Vertragspartnerin. Sofern PZI der Vertragspartnerin innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die die Vertragspartnerin bei ihrer unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche Unterstützungsleistungen befreien die Vertragspartnerin nicht von der Prüfung der Richtigkeit der jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der Entscheidungsfindung relevanten Umstände.
4.2
Inhalte, Nutzung der Software, und Sperrung und Auditrecht
4.2.1
Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch die Vertragspartnerin an PZI übermittelt oder innerhalb der Software oder der von PZI bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden („Inhalte“) verbleiben bei der Vertragspartnerin. Die Vertragspartnerin räumt PZI an diesen Inhalten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit der Vertragspartnerin erforderlich ist. PZI ist insbesondere dazu berechtigt, die Daten zu Zwecken des Betriebs der Software sowie der Datensicherung zu vervielfältigen und an ihre
Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
4.2.2
Die Vertragspartnerin gewährleistet, dass die von ihr gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) verstoßen („Verbotene Inhalte“).
4.2.3
PZI ist berechtigt, Verbotene Inhalte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn PZI hierzu gesetzlich, aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.
4.2.4
Die Vertragspartnerin gewährleistet, dass sie bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugend-schutz-, und Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird die Vertragspartnerin die Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails) nutzen.
4.2.5
PZI ist berechtigt, den Zugang der Vertragspartnerin zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn
a) Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten der Vertragspartnerin missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
b) Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der der Vertragspartnerin bereitgestellten Software verschafft haben;
c) die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
d) PZI gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
e) die Vertragspartnerin verbotene Inhalte mit der Software herunterlädt oder
f) die Vertragspartnerin falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen PZI und der Vertragspartnerin nicht mehr möglich ist; oder
g) die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für PZI, die Vertragspartnerin oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
PZI soll der Vertragspartnerin die Sperrung einschließlich deren Gründe spätestens 1 Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen und der Vertragspartnerin die Äußerung zur Sperrung ermöglichen, soweit die Ankündigung und/oder das Abwarten der Äußerung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist. PZI entsperrt die Nutzung der Software durch die Vertragspartnerin, wenn der Grund für die Sperrung weggefallen ist.
4.2.6
Die Vertragspartnerin wird es PZI auf PZIs Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob die Vertragspartnerin die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihr erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird die Vertragspartnerin PZI Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch PZI oder eine von PZI benannte und für die Vertragspartnerin akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. PZI darf die Prüfung in den Räumen der Vertragspartnerin zu deren regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. PZI wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb der Vertragspartnerin durch die Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten PZI. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.
5
Freistellung
5.1
Die Vertragspartnerin stellt PZI von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Software durch die Vertragspartnerin gegenüber PZI geltend machen.
5.2
PZI wird die Vertragspartnerin unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird PZI die Verteidigung entweder der Vertragspartnerin überlassen oder in Absprache mit dieser vornehmen. Insbesondere wird PZI von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit der Vertragspartnerin weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit die Vertragspartnerin sie zu vertreten hat.
6
Nutzungsrechte
6.1
PZI räumt der Vertragspartnerin das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß im Wege des Webzugriffs zu nutzen. Nutzen im Sinne dieser AGB ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände in der durch Zugangsdaten legitimierten Rechnereinheit. Der Vertragspartnerin ist eine Überlassung des Zugriffsrechts auf die Software an Dritte nur nach Zustimmung von PZI nach den Bestimmungen dieser AGB gestattet. Weitergehende gesetzliche Rechte der Vertragspartnerin bleiben unberührt.
6.2
Sollte die Vertragspartnerin mit der Zahlung des für die Nutzung der Software vereinbarten Entgeltes aus Ziffer 7 mehr als 10 Bankarbeitstagen in Verzug kommen, behält sich PZI vor, den Zugriff auf die Software vorübergehend zu sperren.
7
Entgelt und Fälligkeit
7.1
Die Vertragspartnerin zahlt für die Nutzung der Software ein jährliches Entgelt je Eigentümer/in der Vertragspartnerin. Die Zahlung ist an PZI zu leisten.
7.2
Die jährlichen Entgelte werden im Voraus fällig. Nach erstmaligem Vertragsschluss wird das Jahresentgelt zu Beginn des auf den Vertragsschluss folgenden Monats, in den Folgejahren im Voraus zu Beginn der neuen Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 9.2 im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens von einem von der Vertragspartnerin beim Vertragsschluss zu benennenden Konto eingezogen. Die Vertragspartnerin hat zum Einzugstermin für ausreichende Deckung des benannten Kontos zu sorgen. Ist das von der Vertragspartnerin benannte Konto zum Einzugstermin nicht ausreichend gedeckt oder widerruft die Vertragspartnerin den Einzug der Lastschrift oder wird der Einzug auf sonstige von der Vertragspartnerin zu vertretende Weise abgewiesen, kommt die Vertragspartnerin mit dem gescheiterten Einzugstermin mit der Zahlung in Verzug.
7.3
Alle Preise verstehen sich inklusive aller gesetzlicher Steuern und Abgaben.
8
Widerrufsrecht
8.1
Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der PZI nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. In Ziffer 8.2 findet sich ein Muster-Widerrufsformular.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (PZI Smartinvest GmbH, Osterdeich 18, 28203 Bremen, team@ownertime.de, Tel.: 0421 / 303 22 078) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail an team@ownertime.de) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unten stehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
8.2
Über das Muster-Widerrufsformular informiert PZI nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An PZI Smartinvest GmbH, Osterdeich 18, 28203 Bremen, team@ownertime.de:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
__________
(*) Unzutreffendes streichen.
9
Laufzeit und Kündigung
9.1
Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss und hat eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Der Vertrag kann erst zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich gekündigt werden.
9.2
Der Vertrag verlängert sich um weitere Vertragslaufzeiten von jeweils 12 Monaten, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.
9.3
Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt zu jedem Zeitpunkt unberührt. Für PZI liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
h) Die Vertragspartnerin nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß das vereinbarte Entgelt zahlt;
i) die Vertragspartnerin wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch PZI verbotene Inhalte mit der Software herunterlädt;
j) die Vertragspartnerin schuldhaft gegen ihre Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 12 verstößt; oder
k) die Vertragspartnerin länger als 30 Tage mit der Zahlung der vereinbarten Entgelte nach Ziffer 7 in Verzug ist und PZI die Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform der Vertragspartnerin gegenüber angedroht hat.
9.4
Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird PZI sämtliche Inhalte der Vertragspartnerin löschen. PZI wird Inhalte aus Sicherheitsgründen für einen Zeitraum von 4 Wochen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu speichern, um die Vertragspartnerin vor versehentlichem Datenverlust zu bewahren. In diesem Fall gilt eine zusätzlich abzuschließende Datenschutzvereinbarung für die Zeit der Speicherung der Sicherheitskopien fort. PZI ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn PZI hierzu gesetzlich, gerichtlich oder behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.
10
Gewährleistung
10.1
Für kostenlose Leistungen leistet PZI Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen leistet PZI für Mängel bei der Bereitstellung der Software Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
10.2
Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Funktionsumfang der Software. Die vereinbarte und nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit des Lizenzmaterials ergibt aus der Beschreibung in Ziffer 3.1.1.
10.3
Sind die von PZI nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird PZI innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge der Vertragspartnerin die Leistungen nachbessern. Gelingt es PZI nicht, innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Beschreibung in 3.1.1 zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Vertragspartnerin eine vertragsgerechte Nutzung der Software möglich ist, kann die Vertragspartnerin nach Wahl von PZI Minderung des für die Nutzungsüberlassung des Lizenzmaterials gezahlten Entgeltes oder Ersatzlieferung verlangen.
10.4
Beim Einsatz von Software Dritter, die PZI zur Nutzung durch die Vertragspartnerin lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen die Vertragspartnerin aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.
10.5
Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die PZI zu vertreten hat, auch innerhalb einer von der Vertragspartnerin in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann die Vertragspartnerin das vereinbarte Entgelt um einen angemessenen Betrag mindern. Der Minderungsanspruch beschränkt sich auf die Wartungsvergütung für die Dauer des Verzuges von PZI mit der Mängelbeseitigung.
10.6
Erreicht die Minderung den Höchstbetrag in 2 aufeinander folgenden Monaten oder in 2 Monaten eines Quartals, kann die Vertragspartnerin den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
10.7
Das Recht zur Vertragsbeendigung nach § 327o BGB unter den Voraussetzungen des § 327m BGB sowie das Recht auf Schadensersatz nach § 327m BGB bleiben unberührt.
10.8
Die Vertragspartnerin wird PZI auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Sie hat für die Mängelanzeige eine Fehlerdokumentation nach den Vorgaben von PZI zu erstellen und PZI zu übergeben. Die Mängelanzeige muss alle der Vertragspartnerin vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch PZI erforderlich sind. Sachmängelansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn der Mangel nicht spätestens 12 Monate nach der Bereitstellung bei PZI angezeigt wurde. Weiterhin wird die Vertragspartnerin PZI bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen.
10.9
Die Sachmängelansprüche entfallen, wenn die Software nicht den in der Beschreibung in Ziffer 3.1.1 ausgewiesenen Einsatzbedingungen entsprechend eingesetzt wird.
10.10
Für die von der Vertragspartnerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 11.
11
Schadensersatz und Haftung
11.1
Für kostenlose Leistungen haftet PZI nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet PZI nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
11.2
PZI haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
11.3
In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet PZI bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich die Vertragspartnerin deswegen regelmäßig verlassen darf. PZI hat für ihre Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von € 3 Mio. je Schadensfall für einfach fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden sowie in Höhe von € 300.000 für Vermögensschäden abgeschlossen. Eine Haftung von PZI aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist für den Fall einfacher Fahrlässigkeit gegenüber der Vertragspartnerin bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden dieses Deckungsbetrages begrenzt.
11.4
PZI haftet im Fall von Ziffer 11.3 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Datenverlust.
11.5
Die Haftung gemäß der Ziffer 11.3 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.6
Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten im Sinne der Ziffer 4.2.1) sind im Fall von Ziffer 11.3 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch die Vertragspartnerin angefallen wäre.
11.7
Der Schadensbetrag ist der Höhe nach begrenzt durch das Entgelt, dass die Vertragspartnerin für die Nutzungsüberlassung der Software an PZI gezahlt hat.
11.8
Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter/innen, Mitarbeiter/innen, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von PZI entsprechend. Eine Haftung von PZI für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter entstehen, ist ausgeschlossen.
11.9
Eine etwaige Haftung von PZI für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
11.10
Eine weitergehende Haftung von PZI ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen sowie die Haftung für die rechtskonforme Durchführung von Eigentümerversammlungen ausgeschlossen.
12
Vertraulichkeit und Geheimhaltung
12.1
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken des Vertrags zu nutzen, und vertraulich zu behandeln. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser AGB gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Dienstleister, Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten, sofern diese Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten.
12.2
Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von PZI insbesondere die Software sowie sämtliche Technologien von PZI, Auskünfte, die PZI über die Software oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und die vereinbarten Konditionen.
12.3
Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung des Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen.
12.4
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.
12.5
Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit des Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von 3 Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
12.6
Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von PZI unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. PZI kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von der Vertragspartnerin schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.
12.7
Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche unter dem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
13
Datenschutz
13.1
Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
13.2
Sofern und soweit PZI im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten der Vertragspartnerin im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
14
Änderungen dieser AGB
PZI kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 14 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (a) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (b) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (c) zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von PZI, (d) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (e) zugunsten der Vertragspartnerin. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen PZI und der Vertragspartnerin nicht zu Lasten der Vertragspartnerin verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert PZI die Vertragspartnerin mindestens 6 Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Die Vertragspartnerin kann der Anpassung widersprechen. Tut sie dies nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt ihre Zustimmung zur Anpassung als erteilt. PZI wird die Vertragspartnerin in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die 6-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen ihres Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.
15
Abschlussbestimmungen
15.1
Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
15.2
Die Vertragspartnerin kann gegen Forderungen von PZI nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.
15.3
Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.
15.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
15.5
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung in ihr nicht enthalten sein, werden hiervon die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die so weit wie möglich wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.